Daten- und Personenschutz
Da die NSDAP-Ortsgruppen die Beiträge in „Aus der Heimat“ anonym und als Organisation verfasst haben, entfällt der Schutz personenbezogener Daten für die Autoren*innen, deren Weltanschauung präsentiert wird. Somit greift in diesen Fällen DSGVO, Art. 9 nicht.
Die in diesem Projekt stattfindende Veröffentlichung und Indexierung von OCR-Digitalisaten muss laut DSGVO bei der „Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken […] geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung [unterliegen].” (DSGVO, Art. 89). Dies trifft vor allem auf die biographischen Daten zu, die von den Ortsgruppen, ähnlich wie in einem Kirchenanzeiger, veröffentlicht wurden. Infolge der DSGVO wäre denkbar, in jedem Fall der ca. 30 bis 60 Namensnennungen pro Ausgabe die betroffenen Familien um Erlaubnis zu bitten und zu recherchieren, ob die Erwähnten noch leben. Der DSGVO-Erwägungsgrundsatz, Art. 62 legt aber fest, dass das öffentliche Interesse im Falle eines „unverhältnismäßig hohen Aufwandes” überwiegen kann und die Pflicht zur Unterrichtung der betroffenen Personen entfällt.
Daraus abgeleitet haben wir uns im Rahmen dieses Projektes dazu entschlossen, die digitalisierten biographischen Daten nach einer formlosen Anfrage aus dem OCR-Digitalisat und, nach Einzelfallprüfung, ebenfalls aus dem Faksimile-Digitalisat zu entfernen, um DSGVO, Art. 17 gerecht zu werden, das ein „Recht auf Löschung” vorsieht. Dieses Recht steht den direkt Betroffenen zu. Jedoch wird den Familienangehörigen in begründeten Fällen (i.e. Schutz des Andenkens einer bereits verstorbenen Person) dasselbe Recht zugesprochen.
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